Rechte des Kindes
Die Forschungen zur frühen Entwicklung des Kindes, wie sie besonders im Rahmen der Internationalen Studiengemeinschaft für Pränatale und Perinatale Psychologie und Medizin (ISPPM) und im Rahmen der American Association for Prental and Perianatal Psychology and Health (APPPAH) durchgeführt und diskutiert wurden, belegen, dass das individuelle und soziale Leben des Kindes bereits vor der Geburt beginnt. Die Zeit vor, während und nach der Geburt ist als Kontinuum zu betrachten, in dem unterschiedlichste Entwicklungs- und Lernprozesse miteinander verwoben, voneinander abhängig und aufeinander bezogen sind. Das Fundament unserer grundlegenden Gefühle von Sicherheit und Vertrauen wird in dieser Zeit gelegt.
Rechte des Kindes vor, während und nach der Geburt
- Jedes Kind hat das Recht, schon vor der Geburt als eigene Person geachtet und respektiert zu sein.
- Jedes Kind hat das Recht auf eine sichere vorgeburtliche Beziehung und Bindung.
- Jedes Kind hat ein Recht darauf, dass während der Schwangerschaft und Geburt seine Erlebens-Kontinuität beachtet und geschützt wird.
- Jedes Kind hat das Recht darauf, dass medizinische Interventionen, von Anfang an immer auch auf ihre seelische Auswirkung hin reflektiert und verantwortet werden.
- Jedes Kind hat das Recht auf Hilfen für einen liebevollen und bezogenen Empfang in der Welt, der ihm eine sichere nachgeburtliche Bindung erlaubt.
- Jedes Kind hat das Recht auf eine hinreichend gute Ernährung vor und nach der Geburt.
- Jedes Kind sollte nach Möglichkeit gestillt werden.
- Mit den Kinderrechten verbunden ist es ein Recht der künftigen Generationen, dass die Gesellschaft ihnen die Möglichkeit gibt, ihre eigenen Potentiale als Paar und als Eltern zu entwickeln.
- Mit diesem Recht auf Entwicklung elterlicher Kompetenz ist das Recht des Kindes auf verantwortliche, feinfühlige und bezogene Eltern oder Ersatzpersonen verbunden.
- Um diese Rechte des Kindes zu gewährleisten, haben die gesellschaftlichen Institutionen die Pflicht, die Eltern bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Charta der Kinderrechte vor, während und nach der Geburt
ISPPM Heidelberg, Deutschland
» chartakinderrechte.doc [37 KB]
Patientenrechte
- Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
- Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;
- Recht auf Vertraulichkeit;
- Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;
- Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken;
- Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;
- Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie;
- Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;
- Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;
- Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;
- Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume;
- Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung;
- Recht auf vorzeitige Entlassung;
- Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;
- Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
- Recht auf Sterbebegleitung;
- Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.
Die Wiener Patientencharta, die Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte
» wienerpatientencharta.pdf [70 KB]
Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten auszurichten.
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.
In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Patientenanwaltschaft zu informieren.
(Quelle: Wiener Patientenanwaltschaft, § 17a des Wiener Krankenanstaltengesetzes)
Genfer Deklaration des Weltärztebundes
(Hippokratische Eid) Der Eid des Hippokrates kommt in seiner ursprünglichen Form nicht mehr zur Anwendung, sondern als Genfer Deklaration des Weltärztebundes:
Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand: Ich gelobe feierlich mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen;
Ich werde meinen Lehrern die Achtung und Dankbarkeit erweisen, die ihnen gebührt;
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben;
Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein; Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren;
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten;
Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein;
Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung;
Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden;
Dies alles verspreche ich feierlich, frei und auf meine Ehre.
Österreichisches Hebammengesetz
Prof. Mag.a Dr.in iur. Gertrude Allmer
» Hebammengesetz.pdf [363 KB]
Hebammenleistungen, die von der Krankenkasse gezahlt werden
Hebamme Sylvia Kvasnicka
» krankenkassehebammenbetreuung.pdf [37 KB]